2012/06/0187•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0187
2012/06/0187Cour administrative suprême3 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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