2012/06/0176•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0176
2012/06/0176Cour administrative suprême22 janv. 2015
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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