2012/06/0173•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0173
2012/06/0173Cour administrative suprême7 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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