2012/06/0153•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0153
2012/06/0153Cour administrative suprême27 août 2013
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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