2012/06/0130•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0130
2012/06/0130Cour administrative suprême17 déc. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.