2012/06/0109•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0109
2012/06/0109Cour administrative suprême17 déc. 2014
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (soweit das Kostenmehrbegehren als unbegründet abgewiesen wurde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.