Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0104

2012/06/0104Cour administrative suprême30 juin 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40, der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und den viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.

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