2012/06/0104•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0104
2012/06/0104Cour administrative suprême30 juin 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40, der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und den viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
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