2012/06/0039•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0039
2012/06/0039Cour administrative suprême7 août 2013
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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