2012/06/0027•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0027
2012/06/0027Cour administrative suprême28 nov. 2014
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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