2012/05/0186•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0186
2012/05/0186Cour administrative suprême18 nov. 2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 610,60 (je zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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