2012/05/0181•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0181
2012/05/0181Cour administrative suprême23 juil. 2013
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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