2012/05/0143•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0143
2012/05/0143Cour administrative suprême15 mai 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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