2012/05/0137•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0137
2012/05/0137Cour administrative suprême8 avr. 2014
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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