2012/05/0116•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0116
2012/05/0116Cour administrative suprême8 avr. 2014
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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