2012/05/0105•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0105
2012/05/0105Cour administrative suprême5 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, der Gemeinde M Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, der Marktgemeinde E Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 sowie Dipl. Ing. P G und der G Privatstiftung Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 bei sonstiger Exekution zu erstatten. Die Kostenersatzbegehren von Ing. R V sowie von J M, K M, S S, W S, W T, R S und M S werden abgewiesen.
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