2012/05/0103•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0103
2012/05/0103Cour administrative suprême8 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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