2012/05/0082•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0082
2012/05/0082Cour administrative suprême6 nov. 2013
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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