2012/05/0079•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0079
2012/05/0079Cour administrative suprême23 juil. 2013
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Gehsteigherstellung BauRallg8 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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