2012/05/0060•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0060
2012/05/0060Cour administrative suprême27 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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