Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0058

2012/05/0058Cour administrative suprême20 janv. 2015

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des als "Pflanzbecken" bezeichneten, südseitig des bewilligten Schwimmbeckens situierten Beckens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den zur hg. Zl. 2012/05/0058 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der zur hg. Zl. 2012/05/0071 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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