2012/05/0050•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0050
2012/05/0050Cour administrative suprême15 mai 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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