2012/04/0073•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0073
2012/04/0073Cour administrative suprême29 avr. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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