2012/03/0176•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0176
2012/03/0176Cour administrative suprême23 août 2013
freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Steirischen Landesjägerschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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