2012/03/0149•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0149
2012/03/0149Cour administrative suprême28 févr. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.