2012/03/0142•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0142
2012/03/0142Cour administrative suprême5 mars 2014
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
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