2012/03/0118•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0118
2012/03/0118Cour administrative suprême26 mars 2014
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt wird.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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