2012/03/0115•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0115
2012/03/0115Cour administrative suprême26 mai 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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