2012/03/0079•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0079
2012/03/0079Cour administrative suprême23 oct. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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