2012/03/0058•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0058
2012/03/0058Cour administrative suprême29 janv. 2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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