2012/03/0052•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0052
2012/03/0052Cour administrative suprême19 déc. 2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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