2012/03/0023•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0023
2012/03/0023Cour administrative suprême26 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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