2012/03/0018•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0018
2012/03/0018Cour administrative suprême30 janv. 2014
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.
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