2012/03/0013•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0013
2012/03/0013Cour administrative suprême19 déc. 2013
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem die Abrundung der Grundstücke 1117/1, 1117/5 und 1117/6 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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