2012/02/0265•Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0265
2012/02/0265Cour administrative suprême11 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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