2012/02/0159•Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0159
2012/02/0159Cour administrative suprême10 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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