2012/02/0078•Verwaltungsgerichtshof 2012/02/0078
2012/02/0078Cour administrative suprême28 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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