2012/01/0143•Verwaltungsgerichtshof 2012/01/0143
2012/01/0143Cour administrative suprême24 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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