2012/01/0142•Verwaltungsgerichtshof 2012/01/0142
2012/01/0142Cour administrative suprême16 juil. 2014
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die zweitbeschwerdeführende Partei zur Niederlegung von Mandaten verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet insoweit nicht statt.
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