2012/01/0096•Verwaltungsgerichtshof 2012/01/0096
2012/01/0096Cour administrative suprême21 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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