2012/01/0088•Verwaltungsgerichtshof 2012/01/0088
2012/01/0088Cour administrative suprême17 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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