2012/01/0060•Verwaltungsgerichtshof 2012/01/0060
2012/01/0060Cour administrative suprême19 sept. 2013
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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