2011/23/0677•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0677
2011/23/0677Cour administrative suprême22 nov. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.