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2011/23/0559•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0559
2011/23/0559Cour administrative suprême12 sept. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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