2011/23/0360•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0360
2011/23/0360Cour administrative suprême21 mars 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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