Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0341

2011/23/0341Cour administrative suprême20 déc. 2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0341

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011230341.X00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ukrainische Staatsbürger; der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind die Söhne der Erstbeschwerdeführerin.

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