2011/23/0331•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0331
2011/23/0331Cour administrative suprême20 déc. 2012
Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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