2011/23/0322•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0322
2011/23/0322Cour administrative suprême18 oct. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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