2011/22/0289•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0289
2011/22/0289Cour administrative suprême10 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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