2011/22/0231•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0231
2011/22/0231Cour administrative suprême13 nov. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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