2011/22/0117•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0117
2011/22/0117Cour administrative suprême10 déc. 2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend die Eingabengebühr war abzuweisen.
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